Mann im Hemd arbeitet mit dem Laptop auf dem Schoss in einer Buerolobby Mann im Hemd arbeitet mit dem Laptop auf dem Schoss in einer Buerolobby
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Kleinunternehmerregelung 2027: Umsatzgrenzen und was wirklich neu ist

An der Kleinunternehmerregelung ändert sich 2027 nichts. Die Grenzen von 25.000 und 100.000 Euro gelten weiter. Neu wird die nächste Stufe der E-Rechnung.

Kurz vorweg: An der Kleinunternehmerregelung selbst ändert sich 2027 nichts. Die Umsatzgrenzen von 25.000 Euro im Vorjahr und 100.000 Euro im laufenden Jahr gelten unverändert weiter. Die große Reform lag im Jahressteuergesetz 2024 und ist seit dem 1. Januar 2025 in Kraft.

Neu wird 2027 etwas anderes, das Kleinunternehmer trotzdem betrifft: die nächste Stufe der Pflicht zu E Rechnungen. Dieser Ratgeber ordnet beides ein, mit Tabelle, Beispielen und den Sonderfällen im Detail.

Kleinunternehmerregelung 2027: was sich ändert

Für das Jahr 2027 ist keine Änderung an § 19 UStG beschlossen. Wer die Voraussetzungen erfüllt, kann die Regelung wie bisher in Anspruch nehmen. Kleinunternehmen bleiben damit von der laufenden Umsatzbesteuerung befreit, mindestens bis zur nächsten Gesetzesänderung. Ein Regierungsentwurf für ein Jahressteuergesetz 2026 liegt seit August 2026 vor, Änderungen an der Kleinunternehmer Regelung sind daraus bislang nicht bekannt geworden. Den Stand sollten Sie vor dem Jahreswechsel am besten noch einmal prüfen.

Neue Umsatzgrenzen: bisher und heute

Kriterium Bis 2024 Seit 2025, auch 2027
Vorjahres Umsatz 22.000 Euro 25.000 Euro
Umsatz im laufenden Jahr 50.000 Euro als Prognose 100.000 Euro als harte Grenze
Art der Grenze Plan Umsatz zu Jahresbeginn Ist Umsatz, sofort wirksam
Rechtsfolge Umsatzsteuer wurde nicht erhoben echte Steuerbefreiung
Wechsel bei Überschreitung erst im Folgejahr sofort, ab dem betreffenden Umsatz

Die alten Werte tauchen in vielen Texten noch auf. Maßgeblich ist die Rechtslage seit 2025, und sie gilt auch für 2027.

Die Umsatzgrenzen im Detail

Die 25.000 Euro Grenze

Der Gesamtumsatz des Vorjahres darf 25.000 Euro nicht überschreiten. Gemeint ist der Umsatz nach vereinnahmten Entgelten, also das, was tatsächlich geflossen ist. Wird die Euro Grenze im Vorjahr gerissen, ist der Kleinunternehmer Status im Folgejahr weg, selbst wenn die Umsätze dann wieder sinken.

Die 100.000 Euro Grenze

Der Umsatz im laufenden Kalenderjahr darf 100.000 Euro nicht überschreiten. Das ist seit 2025 keine Prognose mehr, sondern eine harte Grenze. Wer sie im laufenden Jahr überschreitet, wechselt genau ab diesem Umsatz in die Regelbesteuerung. Die Umsätze davor bleiben steuerfrei, alle weiteren nicht.

Ein Beispiel: Eine Grafikerin liegt Ende Oktober bei 98.000 Euro und stellt im November eine Rechnung über 5.000 Euro. Die ersten 2.000 Euro dieser Leistung sind noch steuerfrei, für die restlichen 3.000 Euro fällt Umsatzsteuer an. Ab diesem Punkt gilt die Regelbesteuerung für alle weiteren Leistungen.

Gründungsjahr

Bei einer Neugründung gibt es keinen Vorjahreswert. Seit 2025 starten Gründer automatisch als Kleinunternehmer, eine Prognose ist nicht mehr nötig. Im Gründungsjahr gilt allein die Kleinunternehmer Umsatzgrenze von 25.000 Euro, und zwar ungekürzt. Wer erst im Oktober startet, hat die volle Menge zur Verfügung. Überschreiten Sie die Umsatzgrenze von 25.000 Euro im ersten Jahr, greift ab diesem Umsatz die Regelbesteuerung.

Was zählt zum Gesamtumsatz?

  • Alle steuerbaren Lieferungen und Leistungen aus der unternehmerischen Tätigkeit
  • Auch Umsätze aus Nebentätigkeiten derselben Person, alle Betriebe werden zusammengerechnet
  • Nicht mitgezählt werden bestimmte steuerfreie Umsätze, etwa aus Heilbehandlung oder langfristiger Vermietung
  • Nicht mitgezählt wird der Verkauf von Anlagevermögen, etwa des Firmenwagens
  • Privateinnahmen bleiben außen vor, ebenso Gehalt aus einer Anstellung

Die Abgrenzung ist in Mischfällen heikel. Wer neben der Selbstständigkeit steuerfreie Umsätze erzielt, sollte die Zuordnung einmal fachlich prüfen lassen.

Folgen der Überschreitung

Die Überschreitung wirkt sofort. Ab dem Umsatz, der die Grenze reißt, müssen Sie Umsatzsteuer ausweisen und abführen, Umsatzsteuervoranmeldungen abgeben und die Umsatzsteuererklärung einreichen. Im Gegenzug erhalten Sie den Vorsteuerabzug.

Wer die Grenze übersieht und weiter ohne Steuer fakturiert, schuldet die Umsatzsteuer trotzdem. Sie lässt sich dann nur noch über eine Rechnungskorrektur beim Kunden nachfordern, was bei Privatkunden meist scheitert. Bei Geschäftskunden ist es unkritischer, weil diese die Vorsteuer ziehen können. Eine laufende Kontrolle des Umsatzes, etwa monatlich in der Einnahmen Überschuss Rechnung, verhindert das Problem zuverlässig.

Die Kleinunternehmer Rechnung

Die Pflichtangaben stehen seit 2025 in einer eigenen Vorschrift, § 34a UStDV. Sie ist eine vereinfachte Rechnung. Verpflichtend ist der Hinweis auf die Steuerbefreiung, etwa in der Form: Gemäß § 19 UStG wird keine Umsatzsteuer berechnet.

Wichtig: Weisen Sie keinesfalls versehentlich Umsatzsteuer aus. Sie schulden den Betrag dann dem Finanzamt nach § 14c UStG, obwohl Ihre Leistung steuerfrei ist.

E Rechnungen: das ist ab 2027 neu

Seit 2025 muss jedes Unternehmen E Rechnungen empfangen, lesen und revisionssicher archivieren können, auch Kleinunternehmer. Eine funktionierende Mail-Adresse für den Empfang reicht technisch nicht aus, die Datei muss auch verarbeitet werden können.

Praktisch heißt das zweierlei. Erstens braucht es ein Programm, das Formate wie XRechnung oder ZUGFeRD lesen kann, ein PDF-Viewer genügt nicht. Zweitens ist der strukturierte Datensatz aufzubewahren, nicht nur ein Ausdruck. Die Aufbewahrungsfrist beträgt acht Jahre, die Archivierung muss GoBD-konform erfolgen.

Ab dem 1. Januar 2027 kommt die nächste Stufe: Unternehmen mit mehr als 800.000 Euro Vorjahresumsatz müssen im Geschäft mit anderen Unternehmen E Rechnungen ausstellen. Ab 2028 gilt das für alle übrigen Betriebe.

Für Kleinunternehmer gibt es dabei eine dauerhafte Erleichterung: Nach § 34a UStDV dürfen sie ihre Ausgangsrechnungen weiterhin als Papier oder PDF versenden. Diese Ausnahme ist nicht befristet. Freiwillig ist die E Rechnung natürlich erlaubt.

EU-Regelung und Kleinunternehmer Identifikationsnummer

Seit 2025 lässt sich der Status auch im Ausland nutzen. Nach § 19a UStG können in Deutschland ansässige Unternehmer die Kleinunternehmerbesteuerung in anderen EU-Staaten in Anspruch nehmen, sofern der unionsweite Gesamtumsatz 100.000 Euro nicht übersteigt und die nationalen Schwellen des jeweiligen Staates eingehalten werden.

Dafür ist ein besonderes Meldeverfahren beim Bundeszentralamt für Steuern nötig. Die Einzelheiten des Verfahrens regelt § 19a UStG. Vergeben wird eine eigene Kleinunternehmer Identifikationsnummer mit dem Zusatz EX. Für rein inländische Betriebe ist das nicht relevant.

Vorteile und Nachteile

Aspekt Kleinunternehmer Regelbesteuerung
Aufwand keine Voranmeldungen, geringer Verwaltungsaufwand laufende Meldungen ans Finanzamt
Vorsteuer kein Abzug möglich voller Abzug
Privatkunden Preisvorteil, weil ohne Umsatzsteuer kein Vorteil
Geschäftskunden kein Vorteil, für Kunden neutral neutral
Investitionen ungünstig bei hohen Anschaffungen günstig

Die Regel lautet daher: Bei Privatkunden und wenig Wareneinsatz ist die Kleinunternehmerregelung meist die bessere Wahl. Bei hohen Anfangsinvestitionen oder überwiegend unternehmerischen Kunden kommen Sie über den Verzicht in den Genuss des Vorsteuerabzugs.

Verzicht auf die Regelung

Der Verzicht ist formlos gegenüber dem Finanzamt zu erklären und bindet für fünf Kalenderjahre. Zeitlich haben Sie dafür bis Ende Februar des übernächsten Jahres Zeit. Für das Kalenderjahr 2025 lief die Frist also bis zum 28. Februar 2027.

Checkliste zum Jahreswechsel

  • Gesamtumsatz des laufenden Jahres ermitteln und mit 25.000 Euro abgleichen
  • Prüfen, ob im kommenden Jahr größere Aufträge die 100.000 Euro reißen könnten
  • Bei geplanten Investitionen durchrechnen, ob der Verzicht günstiger wäre
  • Rechnungsvorlagen auf den Hinweis nach § 19 UStG kontrollieren
  • Empfang und Archivierung von E Rechnungen technisch sicherstellen
  • Bei Kunden im EU-Ausland den Bedarf einer Kleinunternehmer Identifikationsnummer klären

Quellen und Hinweise

Rechtsgrundlagen: §§ 14c, 18, 19 und 19a Umsatzsteuergesetz, §§ 34a und 27 UStDV sowie § 27 Abs. 38 UStG zur E Rechnung, Jahressteuergesetz 2024. Zur Auslegung: BMF-Schreiben vom 18. März 2025 zur Neuregelung der Kleinunternehmerbesteuerung sowie der FAQ-Katalog der Finanzverwaltung. Stand: September 2026. Dieser Artikel ersetzt keine Steuerberatung. Bei Sonderfällen, etwa gemischten Umsätzen oder Tätigkeit im Ausland, sollten Sie eine Steuerberatung einbeziehen.

Häufige Fragen

Steigt die Umsatzgrenze 2027 erneut?

Nach derzeitigem Stand nicht. Die Werte von 25.000 und 100.000 Euro gelten seit 2025 unverändert. Eine Anhebung müsste der Gesetzgeber gesondert beschließen.

Muss ich als Kleinunternehmer ab 2027 E Rechnungen ausstellen?

Nein. Die Ausnahme nach § 34a UStDV gilt dauerhaft. Empfangen und archivieren müssen Sie E Rechnungen aber schon heute.

Brutto oder netto: welcher Umsatz zählt?

Maßgeblich ist der Gesamtumsatz nach vereinnahmten Entgelten. Weil Kleinunternehmer keine Umsatzsteuer ausweisen, entspricht der Betrag praktisch dem, was auf den Rechnungen steht.

Muss ich eine Umsatzsteuererklärung abgeben?

In der Regel nicht. § 19 Abs. 1 UStG schließt die Erklärungspflichten aus. Fordert das Finanzamt die Abgabe ausdrücklich an, gilt das jedoch weiterhin.

Was passiert bei mehreren Betrieben?

Die Grenzen gelten pro Person, nicht pro Betrieb. Wer eine Selbstständigkeit und ein Gewerbe führt, muss beide Umsätze zusammenrechnen.

Foto: Pexels (kostenlos nutzbar unter der Pexels-Lizenz). Symbolbild Selbstständigkeit und Buchhaltung. Foto-Detailseite: pexels.com. Alle Angaben ohne Gewähr.




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