Kurz vorweg: An der Kleinunternehmerregelung selbst ändert sich 2027 nichts. Die Umsatzgrenzen von 25.000 Euro im Vorjahr und 100.000 Euro im laufenden Jahr gelten unverändert weiter. Die große Reform lag im Jahressteuergesetz 2024 und ist seit dem 1. Januar 2025 in Kraft.
Neu wird 2027 etwas anderes, das Kleinunternehmer trotzdem betrifft: die nächste Stufe der Pflicht zu E Rechnungen. Dieser Ratgeber ordnet beides ein, mit Tabelle, Beispielen und den Sonderfällen im Detail.
Kleinunternehmerregelung 2027: was sich ändert
Für das Jahr 2027 ist keine Änderung an § 19 UStG beschlossen. Wer die Voraussetzungen erfüllt, kann die Regelung wie bisher in Anspruch nehmen. Kleinunternehmen bleiben damit von der laufenden Umsatzbesteuerung befreit, mindestens bis zur nächsten Gesetzesänderung. Ein Regierungsentwurf für ein Jahressteuergesetz 2026 liegt seit August 2026 vor, Änderungen an der Kleinunternehmer Regelung sind daraus bislang nicht bekannt geworden. Den Stand sollten Sie vor dem Jahreswechsel am besten noch einmal prüfen.
Neue Umsatzgrenzen: bisher und heute
| Kriterium | Bis 2024 | Seit 2025, auch 2027 |
|---|---|---|
| Vorjahres Umsatz | 22.000 Euro | 25.000 Euro |
| Umsatz im laufenden Jahr | 50.000 Euro als Prognose | 100.000 Euro als harte Grenze |
| Art der Grenze | Plan Umsatz zu Jahresbeginn | Ist Umsatz, sofort wirksam |
| Rechtsfolge | Umsatzsteuer wurde nicht erhoben | echte Steuerbefreiung |
| Wechsel bei Überschreitung | erst im Folgejahr | sofort, ab dem betreffenden Umsatz |
Die alten Werte tauchen in vielen Texten noch auf. Maßgeblich ist die Rechtslage seit 2025, und sie gilt auch für 2027.
Die Umsatzgrenzen im Detail
Die 25.000 Euro Grenze
Der Gesamtumsatz des Vorjahres darf 25.000 Euro nicht überschreiten. Gemeint ist der Umsatz nach vereinnahmten Entgelten, also das, was tatsächlich geflossen ist. Wird die Euro Grenze im Vorjahr gerissen, ist der Kleinunternehmer Status im Folgejahr weg, selbst wenn die Umsätze dann wieder sinken.
Die 100.000 Euro Grenze
Der Umsatz im laufenden Kalenderjahr darf 100.000 Euro nicht überschreiten. Das ist seit 2025 keine Prognose mehr, sondern eine harte Grenze. Wer sie im laufenden Jahr überschreitet, wechselt genau ab diesem Umsatz in die Regelbesteuerung. Die Umsätze davor bleiben steuerfrei, alle weiteren nicht.
Ein Beispiel: Eine Grafikerin liegt Ende Oktober bei 98.000 Euro und stellt im November eine Rechnung über 5.000 Euro. Die ersten 2.000 Euro dieser Leistung sind noch steuerfrei, für die restlichen 3.000 Euro fällt Umsatzsteuer an. Ab diesem Punkt gilt die Regelbesteuerung für alle weiteren Leistungen.
Gründungsjahr
Bei einer Neugründung gibt es keinen Vorjahreswert. Seit 2025 starten Gründer automatisch als Kleinunternehmer, eine Prognose ist nicht mehr nötig. Im Gründungsjahr gilt allein die Kleinunternehmer Umsatzgrenze von 25.000 Euro, und zwar ungekürzt. Wer erst im Oktober startet, hat die volle Menge zur Verfügung. Überschreiten Sie die Umsatzgrenze von 25.000 Euro im ersten Jahr, greift ab diesem Umsatz die Regelbesteuerung.
Was zählt zum Gesamtumsatz?
- Alle steuerbaren Lieferungen und Leistungen aus der unternehmerischen Tätigkeit
- Auch Umsätze aus Nebentätigkeiten derselben Person, alle Betriebe werden zusammengerechnet
- Nicht mitgezählt werden bestimmte steuerfreie Umsätze, etwa aus Heilbehandlung oder langfristiger Vermietung
- Nicht mitgezählt wird der Verkauf von Anlagevermögen, etwa des Firmenwagens
- Privateinnahmen bleiben außen vor, ebenso Gehalt aus einer Anstellung
Die Abgrenzung ist in Mischfällen heikel. Wer neben der Selbstständigkeit steuerfreie Umsätze erzielt, sollte die Zuordnung einmal fachlich prüfen lassen.
Folgen der Überschreitung
Die Überschreitung wirkt sofort. Ab dem Umsatz, der die Grenze reißt, müssen Sie Umsatzsteuer ausweisen und abführen, Umsatzsteuervoranmeldungen abgeben und die Umsatzsteuererklärung einreichen. Im Gegenzug erhalten Sie den Vorsteuerabzug.
Wer die Grenze übersieht und weiter ohne Steuer fakturiert, schuldet die Umsatzsteuer trotzdem. Sie lässt sich dann nur noch über eine Rechnungskorrektur beim Kunden nachfordern, was bei Privatkunden meist scheitert. Bei Geschäftskunden ist es unkritischer, weil diese die Vorsteuer ziehen können. Eine laufende Kontrolle des Umsatzes, etwa monatlich in der Einnahmen Überschuss Rechnung, verhindert das Problem zuverlässig.
Die Kleinunternehmer Rechnung
Die Pflichtangaben stehen seit 2025 in einer eigenen Vorschrift, § 34a UStDV. Sie ist eine vereinfachte Rechnung. Verpflichtend ist der Hinweis auf die Steuerbefreiung, etwa in der Form: Gemäß § 19 UStG wird keine Umsatzsteuer berechnet.
Wichtig: Weisen Sie keinesfalls versehentlich Umsatzsteuer aus. Sie schulden den Betrag dann dem Finanzamt nach § 14c UStG, obwohl Ihre Leistung steuerfrei ist.
E Rechnungen: das ist ab 2027 neu
Seit 2025 muss jedes Unternehmen E Rechnungen empfangen, lesen und revisionssicher archivieren können, auch Kleinunternehmer. Eine funktionierende Mail-Adresse für den Empfang reicht technisch nicht aus, die Datei muss auch verarbeitet werden können.
Praktisch heißt das zweierlei. Erstens braucht es ein Programm, das Formate wie XRechnung oder ZUGFeRD lesen kann, ein PDF-Viewer genügt nicht. Zweitens ist der strukturierte Datensatz aufzubewahren, nicht nur ein Ausdruck. Die Aufbewahrungsfrist beträgt acht Jahre, die Archivierung muss GoBD-konform erfolgen.
Ab dem 1. Januar 2027 kommt die nächste Stufe: Unternehmen mit mehr als 800.000 Euro Vorjahresumsatz müssen im Geschäft mit anderen Unternehmen E Rechnungen ausstellen. Ab 2028 gilt das für alle übrigen Betriebe.
Für Kleinunternehmer gibt es dabei eine dauerhafte Erleichterung: Nach § 34a UStDV dürfen sie ihre Ausgangsrechnungen weiterhin als Papier oder PDF versenden. Diese Ausnahme ist nicht befristet. Freiwillig ist die E Rechnung natürlich erlaubt.
EU-Regelung und Kleinunternehmer Identifikationsnummer
Seit 2025 lässt sich der Status auch im Ausland nutzen. Nach § 19a UStG können in Deutschland ansässige Unternehmer die Kleinunternehmerbesteuerung in anderen EU-Staaten in Anspruch nehmen, sofern der unionsweite Gesamtumsatz 100.000 Euro nicht übersteigt und die nationalen Schwellen des jeweiligen Staates eingehalten werden.
Dafür ist ein besonderes Meldeverfahren beim Bundeszentralamt für Steuern nötig. Die Einzelheiten des Verfahrens regelt § 19a UStG. Vergeben wird eine eigene Kleinunternehmer Identifikationsnummer mit dem Zusatz EX. Für rein inländische Betriebe ist das nicht relevant.
Vorteile und Nachteile
| Aspekt | Kleinunternehmer | Regelbesteuerung |
|---|---|---|
| Aufwand | keine Voranmeldungen, geringer Verwaltungsaufwand | laufende Meldungen ans Finanzamt |
| Vorsteuer | kein Abzug möglich | voller Abzug |
| Privatkunden | Preisvorteil, weil ohne Umsatzsteuer | kein Vorteil |
| Geschäftskunden | kein Vorteil, für Kunden neutral | neutral |
| Investitionen | ungünstig bei hohen Anschaffungen | günstig |
Die Regel lautet daher: Bei Privatkunden und wenig Wareneinsatz ist die Kleinunternehmerregelung meist die bessere Wahl. Bei hohen Anfangsinvestitionen oder überwiegend unternehmerischen Kunden kommen Sie über den Verzicht in den Genuss des Vorsteuerabzugs.
Verzicht auf die Regelung
Der Verzicht ist formlos gegenüber dem Finanzamt zu erklären und bindet für fünf Kalenderjahre. Zeitlich haben Sie dafür bis Ende Februar des übernächsten Jahres Zeit. Für das Kalenderjahr 2025 lief die Frist also bis zum 28. Februar 2027.
Checkliste zum Jahreswechsel
- Gesamtumsatz des laufenden Jahres ermitteln und mit 25.000 Euro abgleichen
- Prüfen, ob im kommenden Jahr größere Aufträge die 100.000 Euro reißen könnten
- Bei geplanten Investitionen durchrechnen, ob der Verzicht günstiger wäre
- Rechnungsvorlagen auf den Hinweis nach § 19 UStG kontrollieren
- Empfang und Archivierung von E Rechnungen technisch sicherstellen
- Bei Kunden im EU-Ausland den Bedarf einer Kleinunternehmer Identifikationsnummer klären
Quellen und Hinweise
Rechtsgrundlagen: §§ 14c, 18, 19 und 19a Umsatzsteuergesetz, §§ 34a und 27 UStDV sowie § 27 Abs. 38 UStG zur E Rechnung, Jahressteuergesetz 2024. Zur Auslegung: BMF-Schreiben vom 18. März 2025 zur Neuregelung der Kleinunternehmerbesteuerung sowie der FAQ-Katalog der Finanzverwaltung. Stand: September 2026. Dieser Artikel ersetzt keine Steuerberatung. Bei Sonderfällen, etwa gemischten Umsätzen oder Tätigkeit im Ausland, sollten Sie eine Steuerberatung einbeziehen.
Häufige Fragen
Steigt die Umsatzgrenze 2027 erneut?
Nach derzeitigem Stand nicht. Die Werte von 25.000 und 100.000 Euro gelten seit 2025 unverändert. Eine Anhebung müsste der Gesetzgeber gesondert beschließen.
Muss ich als Kleinunternehmer ab 2027 E Rechnungen ausstellen?
Nein. Die Ausnahme nach § 34a UStDV gilt dauerhaft. Empfangen und archivieren müssen Sie E Rechnungen aber schon heute.
Brutto oder netto: welcher Umsatz zählt?
Maßgeblich ist der Gesamtumsatz nach vereinnahmten Entgelten. Weil Kleinunternehmer keine Umsatzsteuer ausweisen, entspricht der Betrag praktisch dem, was auf den Rechnungen steht.
Muss ich eine Umsatzsteuererklärung abgeben?
In der Regel nicht. § 19 Abs. 1 UStG schließt die Erklärungspflichten aus. Fordert das Finanzamt die Abgabe ausdrücklich an, gilt das jedoch weiterhin.
Was passiert bei mehreren Betrieben?
Die Grenzen gelten pro Person, nicht pro Betrieb. Wer eine Selbstständigkeit und ein Gewerbe führt, muss beide Umsätze zusammenrechnen.
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