Bei einer Insolvenz in Eigenverwaltung bleibt die Geschäftsführung im Amt und behält die Verfügungsbefugnis über das Vermögen. Statt eines Insolvenzverwalters überwacht ein Sachwalter das Verfahren. Das Unternehmen saniert sich also in Eigenregie, unter gerichtlicher Aufsicht.
Der Weg gilt als Königsklasse der Restrukturierung, ist aber kein Selbstläufer. Seit 2021 sind die Hürden deutlich höher. Wer wenig Lesezeit hat, findet die wichtigste Abgrenzung in der Vergleichstabelle weiter unten.
Dieser Überblick erklärt, wie ein Insolvenzverfahren in Eigenverwaltung abläuft, welche Voraussetzungen gelten, was es kostet und welche Risiken bestehen. Er und gibt praktische Tipps zur Vorbereitung.
Was bedeutet Insolvenz in Eigenverwaltung?
Der Begriff beschreibt ein reguläres Insolvenzverfahren mit einer entscheidenden Abweichung: Die Verfügungsgewalt geht nicht auf einen Insolvenzverwalter über, sondern verbleibt beim Schuldner. Die Geschäftsleitung führt den Geschäftsbetrieb fort, schließt Verträge und entscheidet über die Sanierung. Kontrolliert wird sie vom Sachwalter und vom Insolvenzgericht.
Ziel ist die Unternehmenssanierung, meist über einen Insolvenzplan. Das Verfahren steht Gesellschaften jeder Rechtsform offen, in der Praxis nutzen es vor allem mittlere und größere Unternehmen.
Rechtsgrundlagen der Eigenverwaltung
Maßgeblich sind die §§ 270 bis 270f der Insolvenzordnung. § 270a InsO regelt Antrag und Eigenverwaltungsplanung, § 270b die vorläufige Eigenverwaltung, § 270d das Schutzschirmverfahren, § 270e die Aufhebung. Die Aufgaben des Sachwalters stehen in den §§ 274 bis 285 InsO.
Die heutige Fassung stammt aus dem Sanierungs- und Insolvenzrechtsfortentwicklungsgesetz, kurz SanInsFoG, das zum 1. Januar 2021 in Kraft trat. Parallel entstand mit dem Unternehmensstabilisierungs und Restrukturierungsgesetz, kurz StaRUG, eine Alternative außerhalb des Insolvenzrechts. Anlass der Reform war die ESUG-Evaluierung, die Schwierigkeiten bei unvorbereiteten Verfahren dokumentiert hatte.
Voraussetzungen und Antrag
Das Gericht ordnet die Eigenverwaltung an, wenn die vorgelegte Planung vollständig und schlüssig ist und keine Umstände erkennbar sind, die Nachteile für die Gläubiger erwarten lassen. Ein Insolvenzantrag allein genügt nicht, die Eigenverwaltung muss gesondert beantragt werden.
Unterlagen der Eigenverwaltungsplanung
- Finanzplan über sechs Monate mit Darstellung der Finanzierungsquellen für Geschäftsbetrieb und Verfahrenskosten
- Konzept zur Durchführung des Verfahrens mit Art, Ausmaß und Ursachen der Krise sowie den geplanten Maßnahmen
- Darstellung des Stands der Verhandlungen mit Gläubigern, Gesellschaftern und Dritten
- Darstellung der Vorkehrungen, mit denen die insolvenzrechtlichen Pflichten erfüllt werden
- Begründete Darstellung der Mehr- oder Minderkosten gegenüber dem Regelverfahren
- Erklärungen zu Rückständen bei Löhnen, Steuern und Sozialabgaben nach § 270a Abs. 2 InsO
Genau hier scheitern viele Anträge. Wer erst drei Tage vor der Antragspflicht mit der Planung beginnt, bekommt die Anordnung in aller Regel nicht.
Akteure im Verfahren
Geschäftsführung
Sie bleibt im Amt und trägt die Verantwortung für Fortführung und Sanierung. Zugleich treffen sie insolvenzrechtliche Pflichten: Massesicherung, Gleichbehandlung der Gläubiger, Aufstellung von Verzeichnissen. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass der eigenverwaltende Geschäftsleiter für Pflichtverletzungen persönlich haftet, vergleichbar einem Insolvenzverwalter. Die Rolle des Geschäftsleiters ist in diesem Verfahren also mit einem erheblichen Haftungsrisiko verbunden.
Sachwalter
Der Sachwalter verwaltet nicht, er prüft. Er überwacht die wirtschaftliche Lage, zeigt Nachteile für Gläubiger beim Gericht an, prüft Forderungen und übt allein das Anfechtungsrecht aus. Auf Antrag der Gläubigerversammlung kann das Gericht anordnen, dass bestimmte Geschäfte seiner Zustimmung bedürfen.
Gläubigerausschuss
Der Ausschuss begleitet das Verfahren und ist bei besonders bedeutsamen Rechtshandlungen einzubinden. Bei größeren Unternehmen ist er verpflichtend. Er hat zudem Einfluss auf die Auswahl des Sachwalters, was in der Vorbereitung ein wichtiger Faktor ist.
Ablauf Schritt für Schritt
| Phase | Was passiert |
|---|---|
| 1. Vorbereitung | Sanierungskonzept, Finanzplan, Gespräche mit Banken und wichtigen Gläubigern, Auswahl der Berater |
| 2. Antrag | Insolvenzantrag samt Eigenverwaltungsplanung beim Insolvenzgericht |
| 3. Vorläufige Eigenverwaltung | Anordnung nach § 270b InsO, Bestellung eines vorläufigen Sachwalters, Insolvenzgeld sichert die Löhne |
| 4. Insolvenzeröffnung | Nach etwa drei Monaten, das Gericht bestätigt die Eigenverwaltung oder ordnet das Regelverfahren an |
| 5. Sanierung | Umsetzung der Maßnahmen, Erstellung des Insolvenzplans, Verhandlungen mit den Gläubigern |
| 6. Abschluss | Abstimmung und Bestätigung des Plans, Aufhebung des Verfahrens |
Die Dauer liegt bei gut vorbereiteten Verfahren häufig zwischen sechs und zwölf Monaten bis zur Aufhebung.
Der Insolvenzplan
Der Insolvenzplan ist das zentrale Werkzeug. Er legt fest, welche Gläubiger auf Teilen ihrer Forderungen verzichten, wie das Unternehmen künftig finanziert wird und ob Anteilsverhältnisse geändert werden. Der Schuldner darf ihn im Eigenverwaltungsverfahren selbst vorlegen.
Abgestimmt wird in Gruppen. Innerhalb jeder Gruppe braucht es sowohl die Mehrheit der abstimmenden Personen als auch die Mehrheit der Forderungssummen. Verweigert eine Gruppe die Zustimmung, kann sie über das Obstruktionsverbot überstimmt werden, sofern sie durch den Plan nicht schlechter steht als ohne ihn. Anschließend bestätigt das Gericht den Plan, und das Insolvenzplanverfahren endet.
Eigenverwaltung und Regelinsolvenz im Vergleich
| Merkmal | Eigenverwaltung | Regelinsolvenzverfahren |
|---|---|---|
| Verfügungsbefugnis | bleibt beim Unternehmen | geht auf den Insolvenzverwalter über |
| Externe Person | Sachwalter mit Aufsicht | Insolvenzverwalter mit Verwaltung |
| Kontrolle über die Sanierung | bei der Geschäftsleitung | beim Verwalter |
| Vorbereitungsaufwand | hoch, Planung vor Antragstellung | gering |
| Außenwirkung | Fortführung im Vordergrund | Verwalterwechsel sichtbar |
| Beratungskosten | höher | niedriger |
Das Schutzschirmverfahren nach § 270d InsO
Das Schutzschirmverfahren ist eine besondere Form der vorläufigen Eigenverwaltung. Voraussetzung ist, dass erst drohende Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung vorliegt, nicht bereits eingetretene Zahlungsunfähigkeit. Zusätzlich braucht es die Bescheinigung einer in Insolvenzsachen erfahrenen Person, wonach die Sanierung nicht offensichtlich aussichtslos ist.
Das Gericht setzt dann eine Frist von bis zu drei Monaten zur Vorlage eines Insolvenzplans und kann Vollstreckungen untersagen. Der Vorteil gegenüber der normalen Eigenverwaltung: Das Unternehmen darf den Sachwalter faktisch selbst vorschlagen, und das Gericht ist an den Vorschlag weitgehend gebunden.
Vorteile der Eigenverwaltung
- Die Geschäftsleitung behält Kontrolle, Branchenwissen und Kundenbeziehungen bleiben im Haus
- Sanierungsinstrumente des Insolvenzrechts stehen zur Verfügung, etwa verkürzte Kündigungsfristen und die Ablösung ungünstiger Verträge
- Insolvenzgeld für drei Monate entlastet die Liquidität erheblich
- Die Außenwirkung ist besser, weil Ansprechpartner und Geschäftsbetrieb unverändert bleiben
- Ein Insolvenzplan ermöglicht den Erhalt der Gesellschaft samt Verträgen und Genehmigungen
Nachteile und Risiken
Die Eigenverwaltung verlangt Expertise, die im Unternehmen selten vorhanden ist. In der Praxis werden deshalb Rechtsanwälte mit insolvenzrechtlichem Schwerpunkt und ein Sanierungsgeschäftsführer eingebunden, was die Kosten treibt. Dazu kommt die persönliche Haftung der Geschäftsleitung, die im Regelverfahren so nicht besteht.
Ein weiteres Risiko ist die Aufhebung nach § 270e InsO. Weicht die Realität wesentlich von der Planung ab und wird das nicht offengelegt, kippt das Gericht die Eigenverwaltung und bestellt einen Insolvenzverwalter. Mitten im Verfahren ist das ein schwerer Einschnitt. Schließlich lässt sich die Krise gegenüber Mitarbeitern, Kunden und Partnern kaum vertraulich halten, sobald der Antrag gestellt ist.
Auswirkungen auf Mitarbeitende
Arbeitsverträge bestehen fort, Kündigungen richten sich nach den üblichen Regeln des Arbeitsrechts, allerdings mit einer insolvenzspezifischen Erleichterung: Die Kündigungsfrist beträgt höchstens drei Monate zum Monatsende, auch wenn vertraglich längere Fristen gelten. Betriebsrat und Interessenausgleich bleiben einzubinden, für Betriebsänderungen gelten die §§ 121 und 122 InsO.
Für die Beschäftigten ist entscheidend, dass Arbeitsplätze erhalten bleiben sollen. Genau darin liegt der Zweck der Fortführung, auch wenn Personalabbau in vielen Fällen Teil des Konzepts ist.
Insolvenzgeld
Die Bundesagentur für Arbeit zahlt Insolvenzgeld für die letzten drei Monate vor der Insolvenzeröffnung. In der Vorbereitung wird es häufig über eine Bank vorfinanziert, sodass Löhne pünktlich fließen und das Unternehmen in dieser Zeit keine Personalkosten trägt. Dieser Effekt ist einer der wichtigsten Liquiditätsgewinne des gesamten Verfahrens.
Voraussetzung für die Vorfinanzierung ist die Zustimmung der Agentur für Arbeit. Die Beschäftigten treten ihre Ansprüche an die finanzierende Bank ab. Für sie ändert sich am Auszahlungstag nichts, wohl aber bei der Steuer: Insolvenzgeld ist steuerfrei, unterliegt jedoch dem Progressionsvorbehalt.
Kosten
Die Vergütung des Sachwalters beträgt regelmäßig 60 Prozent dessen, was ein Insolvenzverwalter erhielte, berechnet auf die Insolvenzmasse. Dazu kommen Gerichtskosten und die Beratung. Der größte Posten sind meist die externen Berater: die Erstellung der Eigenverwaltungsplanung, die laufende insolvenzrechtliche Begleitung und der Insolvenzplan.
Ein Beispiel: Bei einem mittelständischen Betrieb mit 15 Millionen Euro Umsatz bewegen sich die Gesamtkosten eines vorbereiteten Verfahrens häufig im mittleren sechsstelligen Bereich. Ob das teurer ist als das Regelverfahren, hängt vom Einzelfall ab, weshalb § 270a InsO genau diese Gegenüberstellung verlangt.
Für wen eignet sich die Eigenverwaltung?
Die Unternehmensgröße ist ein Faktor, aber nicht der entscheidende. Entscheidend sind zwei andere Faktoren: Substanz und Vorbereitungszeit. Passend ist das Verfahren, wenn das Geschäftsmodell im Kern tragfähig ist und die Krise aus abgrenzbaren Ursachen stammt, etwa einem verlorenen Großkunden, einer gescheiterten Investition oder Altlasten aus Verträgen. Ebenso, wenn die Geschäftsführung das Vertrauen der wichtigsten Gläubiger hat und ausreichend Zeit für die Vorbereitung besteht.
Ungeeignet ist sie bei akuter Zahlungsunfähigkeit ohne Vorbereitung, bei zerrütteten Beziehungen zu Banken und Lieferanten oder wenn die Ursachen in der Führung selbst liegen. Dann sind das Regelverfahren oder eine Restrukturierung nach dem StaRUG die realistischeren Optionen. Die Möglichkeit einer Eigenverwaltung steht und fällt mit dem Zeitpunkt, zu dem die Geschäftsleitung handelt.
Abgrenzung zum StaRUG
Seit 2021 gibt es mit dem Restrukturierungsverfahren nach dem StaRUG einen Weg, der ohne Insolvenzantrag auskommt. Er setzt drohende Zahlungsunfähigkeit voraus und erlaubt es, einzelne Gläubigergruppen auch gegen ihren Willen an einen Plan zu binden. Anders als in der Eigenverwaltung greift er aber nicht in Arbeitsverhältnisse ein, es gibt kein Insolvenzgeld und keine verkürzten Kündigungsfristen.
Die Faustregel lautet: Reicht eine Lösung auf der Finanzierungsseite, ist das StaRUG das mildere Mittel. Muss auch operativ saniert werden, führt der Weg in die Eigenverwaltung.
Erfolgschancen
Eigenverwaltungen machen nur wenige Prozent aller Unternehmensinsolvenzen aus. In diesem kleinen Feld liegen die Sanierungsquoten aber deutlich über dem Durchschnitt, was auch daran liegt, dass überwiegend vorbereitete Fälle diesen Weg gehen. Die ESUG-Evaluierung zeigte zugleich, dass schlecht vorbereitete Verfahren häufig scheitern, und genau darauf reagierte der Gesetzgeber 2021 mit den verschärften Anforderungen.
Quellen und Hinweise
Rechtsgrundlagen: §§ 15a, 21, 22a, 113, 121, 122, 217 ff., 244, 245, 270 bis 270f und 274 ff. InsO, §§ 165 ff. SGB III, InsVV, StaRUG. Zur Haftung des eigenverwaltenden Geschäftsleiters: BGH, Urteil vom 26. April 2018, IX ZR 238/17. Zur Reform: ESUG-Evaluierung 2018 und Gesetzesbegründung zum SanInsFoG. Stand: September 2026. Weiterführende Fachbeiträge verschiedener Autoren arbeiten die Entwicklung seit 2021 im Detail auf. Dieser Artikel ersetzt keine Rechtsberatung, Kanzleien begleiten Mandanten in solchen Verfahren von der ersten Planung an.
Häufige Fragen zur Eigenverwaltung
Bleibt die Geschäftsführung wirklich im Amt?
Ja. Sie behält die Verfügungsbefugnis und führt die Geschäfte weiter. Der Sachwalter kontrolliert, verwaltet aber nicht. Nur bei Pflichtverstößen kann das Gericht die Eigenverwaltung aufheben.
Was ist der Unterschied zum Schutzschirmverfahren?
Das Schutzschirmverfahren ist eine Variante der vorläufigen Eigenverwaltung. Es setzt voraus, dass die Zahlungsunfähigkeit noch nicht eingetreten ist, und erfordert eine Bescheinigung über die Sanierungsaussichten.
Wie lange dauert das Verfahren?
Von der Antragstellung bis zur Aufhebung vergehen bei guter Vorbereitung meist sechs bis zwölf Monate. Die vorläufige Phase bis zur Insolvenzeröffnung dauert rund drei Monate.
Kann ein Kleinbetrieb die Eigenverwaltung nutzen?
Rechtlich ja, praktisch selten. Die Anforderungen an Planung und Begleitung verursachen Kosten, die sich bei kleinen Verfahren kaum rechnen. Hier ist das Regelverfahren meist der sinnvollere Weg.
Haftet die Geschäftsführung persönlich?
Ja, bei Verletzung insolvenzrechtlicher Pflichten. Der BGH stellt den eigenverwaltenden Geschäftsleiter insoweit einem Insolvenzverwalter gleich. Eine sorgfältige Dokumentation ist deshalb unverzichtbar.
Foto: Pexels (kostenlos nutzbar unter der Pexels-Lizenz). Symbolbild wirtschaftliche Belastung. Foto-Detailseite: pexels.com. Alle Angaben ohne Gewähr.
Lass uns sprechen!
Du bist Gründer, Unternternehmer oder hast ein Startup? Dann lass und gerne über deine Vision sprechen und mit unseren Lesern teilen!