Der gesetzliche Urlaubsanspruch beträgt nach dem Bundesurlaubsgesetz vier Wochen, also 24 Werktage bei einer 6 Tage Woche und 20 Arbeitstage bei einer 5 Tage Woche. Für Teilzeit, Minijob oder unterjährigen Eintritt wird anteilig gerechnet.
Dieser Artikel zeigt die Formeln, rechnet Beispiele durch und stellt einen Rechner bereit. Dazu kommen die Sonderfälle, an denen die Urlaubsplanung in der Praxis regelmäßig hakt.
Wer den Urlaubsanspruch berechnen will, braucht nur zwei Angaben: die Arbeitstagen pro Woche und den vertraglichen Jahresurlaub. Alles Weitere ergibt sich daraus.
Gesetzlicher Mindesturlaub nach BUrlG
§ 3 BUrlG regelt den Erholungsurlaub mit 24 Werktagen im Kalenderjahr. Der gesetzliche Mindesturlaub entspricht damit vier Wochen, unabhängig davon, wie viele Tage pro Woche jemand arbeitet. Auf den gesetzlichen Mindesturlaub haben in Deutschland alle Arbeitnehmer und Arbeitnehmende Anspruch, auch Aushilfen und Werkstudenten. Nach § 4 BUrlG entsteht der volle Anspruch erstmals nach einer Wartezeit von sechs Monaten.
Werktage und Arbeitstage
Werktage sind alle Tage außer Sonn- und gesetzlichen Feiertagen, also auch der Samstag. Das Gesetz geht deshalb von einer sechs Tage Woche aus. Arbeitstage sind dagegen die Tage, an denen tatsächlich gearbeitet wird. Bei einer fünf Tage Woche werden aus 24 Werktagen 20 Arbeitstage, der Anspruch in Wochen bleibt gleich.
Gesetzlicher und vertraglicher Urlaubsanspruch
Viele Arbeitsverhältnisse sehen mehr vor, üblich sind 25 bis 30 Tage. Der Arbeitsvertrag oder ein Tarifvertrag darf den Mindestanspruch nur erhöhen, nie senken. Praktisch relevant ist die Unterscheidung bei Kürzung, Verfall und Abgeltung: Für den übergesetzlichen Teil sind abweichende Regelungen zulässig, für den gesetzlichen nicht.
Urlaubsanspruch Rechner
Der folgende Urlaubsrechner ist eine Hilfe für den Normalfall: feste Wochenarbeitstage und ein bekannter Jahresanspruch. Für Sonderfälle wie Elternzeit oder einen Wechsel der Arbeitszeit gelten die Regeln weiter unten.
Berechnung des Urlaubsanspruchs
Die Grundformel setzt die eigenen Arbeitstage in Beziehung zur Vollzeit:
| Größe | Bedeutung |
|---|---|
| Urlaubstage bei Vollzeit | gesetzlich 20, vertraglich oft 25 bis 30 |
| Arbeitswochen | Arbeitstage pro Woche laut Arbeitsvertrag |
| Formel | Urlaubstage Vollzeit geteilt durch 5, mal eigene Arbeitstage pro Woche |
Fünf Tage Woche: Formel und Beispiel
Bei fünf Arbeitstagen entfällt die Umrechnung. Wer 30 Tage im Vertrag stehen hat, bekommt 30 Tage. Der gesetzliche Mindestanspruch liegt hier bei 20 Tagen.
Teilzeit mit festen Arbeitstagen
Eine Mitarbeiterin arbeitet an drei Tagen pro Woche, der Vertrag sieht bei Vollzeit 30 Tage vor. Rechnung: 30 geteilt durch 5, mal 3 gleich 18 Urlaubstage. Damit hat sie wie alle anderen sechs Wochen frei. Entscheidend ist die Anzahl der Arbeitstage, nicht die Stundenzahl.
Minijob
Für einen Minijob gilt nichts Besonderes, es ist Teilzeit. Wer an zwei Tagen pro Woche putzt, hat bei gesetzlichem Mindesturlaub 20 geteilt durch 5, mal 2 gleich 8 Urlaubstage im Jahr. Auch geringfügig Beschäftigte haben vollen Anspruch auf Erholungsurlaub.
Unregelmäßige Arbeitstage
Ist kein fester Rhythmus vereinbart, wird über die Jahresarbeitstage umgerechnet. Schritt eins: die tatsächlichen Arbeitstage im Jahr ermitteln. Schritt zwei: durch 260 teilen, das ist die Zahl der Arbeitstage bei einer fünf Tage Woche. Schritt drei: mit dem Vollzeitanspruch multiplizieren. Beispiel: 130 Arbeitstage bei 30 Tagen Vollzeiturlaub ergeben 15 Urlaubstage.
Wechsel von Vollzeit zu Teilzeit
Hier ist Vorsicht geboten. Bereits erworbener Urlaub aus der Vollzeitphase darf nicht nachträglich gekürzt werden, das hat der Europäische Gerichtshof entschieden. Richtig ist die getrennte Berechnung: Für die Monate in Vollzeit gilt der alte Schlüssel, ab dem Stichtag der neue. Beide Teile werden addiert.
Rundung von Bruchteilen
Nach § 5 Abs 2 BUrlG werden Bruchteile von mindestens einem halben Tag auf volle Urlaubstage aufgerundet. Diese Regel gilt allerdings nur für den Teilurlaub nach § 5 BUrlG, nicht automatisch für jede Berechnung. Viele Unternehmen runden aus Vereinfachung generell auf, was zulässig ist, weil es Beschäftigte begünstigt.
Anteiliger Anspruch bei Eintritt und Austritt
Beginnt oder endet die Beschäftigung im laufenden Kalenderjahr, gilt die Zwölftelung: Für jeden vollen Monat des Arbeitsverhältnisses entsteht ein Zwölftel des Jahresurlaubs. Wer am 1. April anfängt, hat neun Zwölftel. Bei 30 Tagen sind das 22,5 und damit gerundet 23 Tage.
Kündigung in der ersten oder zweiten Jahreshälfte
| Fall | Anspruch |
|---|---|
| Austritt in der ersten Jahreshälfte, bis 30. Juni | ein Zwölftel je vollem Monat |
| Austritt in der zweiten Jahreshälfte nach erfüllter Wartezeit | voller Jahresurlaub |
| Austritt vor Ablauf der Wartezeit von sechs Monaten | ein Zwölftel je vollem Monat |
Der Klassiker auf Arbeitgeberseite: Wer zum 31. Juli ausscheidet und die Wartezeit erfüllt hat, nimmt den vollen Jahresurlaub mit. Eine Rückforderung bereits gewährter Tage ist nach § 5 BUrlG ausgeschlossen.
Urlaubsabgeltung berechnen
Kann der Urlaub bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses nicht genommen werden, ist er nach § 7 Abs. 4 BUrlG abzugelten. Die Auszahlung berechnet sich über den Tagesverdienst: Bruttogehalt der letzten 13 Wochen geteilt durch die Zahl der Arbeitstage in diesem Zeitraum, multipliziert mit den offenen Urlaubstagen. Überstundenvergütung bleibt dabei außen vor.
Sonderfälle
Zusatzurlaub bei Schwerbehinderung
Schwerbehinderte Menschen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 erhalten nach § 208 SGB IX fünf zusätzliche Urlaubstage bei einer fünf Tage Woche, bei abweichenden Arbeitstagen anteilig. Das ist keine Förderung, sondern ein Rechtsanspruch, und er gilt zusätzlich zum vertraglichen Urlaub.
Jugendliche nach JArbSchG
| Alter zu Jahresbeginn | Urlaub in Werktagen |
|---|---|
| noch nicht 16 Jahre | 30 |
| noch nicht 17 Jahre | 27 |
| noch nicht 18 Jahre | 25 |
Elternzeit
Arbeitgebende dürfen den Urlaub für jeden vollen Monat Elternzeit um ein Zwölftel kürzen, § 17 BEEG. Das geschieht aber nicht automatisch: Es braucht eine ausdrückliche Erklärung, und zwar vor dem Ende des Arbeitsverhältnisses. Unterbleibt sie, bleibt der Anspruch in voller Höhe bestehen.
Lange Krankheit
Ein Arbeitsausfall durch Krankheit lässt den Anspruch entstehen wie sonst auch. Bei durchgehender Erkrankung verfällt der Urlaub nach der Rechtsprechung 15 Monate nach Ende des Urlaubsjahres, also am 31. März des übernächsten Jahres. Eine Kürzung wegen Krankheit ist nicht zulässig.
Kurzarbeit
Fällt die Arbeit vollständig aus, etwa bei Kurzarbeit Null, entstehen für diese Zeiträume keine Urlaubsansprüche. Das Bundesarbeitsgericht hat das bestätigt: Wer nicht arbeitet, muss sich davon auch nicht erholen. Die Kürzung erfolgt anteilig nach ausgefallenen Arbeitstagen und setzt keine gesonderte Erklärung voraus.
Unbezahlter Urlaub und Sabbatical
Auch hier ruhen die Hauptpflichten. Für volle Monate ohne Arbeitsleistung entsteht in der Regel kein Anspruch, sofern das vertraglich sauber geregelt ist. Ohne Regelung wird es strittig, weshalb eine schriftliche Vereinbarung vor Antritt sinnvoll ist.
Resturlaub und Verfall
Grundsätzlich verfällt Urlaub am 31. Dezember. Eine Übertragung bis zum 31. März ist möglich, wenn dringende betriebliche oder persönliche Gründe vorliegen. Entscheidend ist jedoch die Rechtsprechung von EuGH und Bundesarbeitsgericht: Der Anspruch verfällt nur, wenn der Arbeitgeber rechtzeitig auf den offenen Resturlaub hingewiesen und zur Inanspruchnahme aufgefordert hat. Fehlt dieser Hinweis, laufen Urlaubsansprüche über Jahre weiter.
Für Arbeitgeber heißt das: den Hinweis dokumentieren, am besten über ein digitales Abwesenheitsmanagement mit nachweisbarem Versand. Das ist der wirksamste Schutz vor Nachforderungen.
Urlaubsentgelt: was während des Urlaubs gezahlt wird
Nach § 11 BUrlG richtet sich das Urlaubsentgelt nach dem durchschnittlichen Arbeitsverdienst der letzten 13 Wochen vor Urlaubsbeginn. Einbezogen werden regelmäßige Zulagen und Provisionen, nicht dagegen Vergütung für Überstunden. Bei festem Monatsgehalt ändert sich praktisch nichts, das Gehalt läuft weiter. Nicht zu verwechseln ist das mit dem Urlaubsgeld, einer freiwilligen Sonderzahlung ohne gesetzliche Grundlage.
Häufige Fehler bei der Berechnung
- Umrechnung über Stunden statt über Arbeitstage bei Teilzeit
- Nachträgliche Kürzung von Urlaub aus einer früheren Vollzeitphase
- Vergessene Erklärung zur Kürzung wegen Elternzeit
- Anrechnung von Feiertagen oder Krankheitstagen auf den Urlaub
- Fehlender Hinweis auf Resturlaub vor Jahresende
- Abrunden zulasten der Beschäftigten statt Aufrunden nach § 5 Abs 2 BUrlG
Quellen und Hinweise
Rechtsgrundlagen: §§ 1, 3, 4, 5, 7 und 11 BUrlG, § 208 SGB IX, § 19 JArbSchG, § 17 BEEG. Rechtsprechung zu Hinweispflichten und Verfall: BAG, Urteil vom 19. Februar 2019, 9 AZR 541/15, sowie die zugrunde liegenden Entscheidungen des EuGH. Stand: September 2026. Aktuelle News zur Rechtsprechung können einzelne Punkte verändern. Dieser Artikel ersetzt keine Rechtsberatung, bei Streit über konkrete Angaben und Ergebnis hilft eine arbeitsrechtliche Prüfung.
Häufige Fragen
Darf ich in der Probezeit Urlaub nehmen?
Ja, sofern der Arbeitgeber zustimmt. In den ersten sechs Monaten läuft die Wartezeit, in dieser Zeit besteht ein Anspruch von einem Zwölftel je vollem Monat. Der volle Jahresanspruch entsteht erst danach.
Werden Feiertage auf den Urlaub angerechnet?
Nein. Fällt ein gesetzlicher Feiertag auf einen Urlaubstag, wird dieser Tag nicht vom Urlaubskonto abgezogen.
Was passiert, wenn ich im Urlaub krank werde?
Mit ärztlichem Attest werden die Krankheitstage nicht auf den Urlaub angerechnet. Sie werden dem Urlaubskonto wieder gutgeschrieben, § 9 BUrlG.
Kann ich mir Urlaub auszahlen lassen, statt ihn zu nehmen?
Während des laufenden Arbeitsverhältnisses nicht. Eine Auszahlung ist nur bei Beendigung möglich, dann als Urlaubsabgeltung.
Wie viele Urlaubstage stehen bei einer sechs Tage Woche zu?
Mindestens 24 Werktage. Wer regelmäßig auch samstags arbeitet, hat damit denselben Anspruch in Wochen wie bei einer fünf Tage Woche.
Foto: Pexels (kostenlos nutzbar unter der Pexels-Lizenz). Symbolbild Reise und Auszeit. Foto-Detailseite: pexels.com. Alle Angaben ohne Gewähr.
Lass uns sprechen!
Du bist Gründer, Unternternehmer oder hast ein Startup? Dann lass und gerne über deine Vision sprechen und mit unseren Lesern teilen!