„Ein Testament ist kein Papier für später“ – Interview mit Fachanwalt Volker Maag über Erbrecht für Gründer und Selbstständige

Wer ein Unternehmen aufbaut, denkt an Wachstum, nicht an den Ernstfall. Doch gerade Gründerinnen und Gründer laufen ohne klare Nachfolgeregelung Gefahr, dass ihr Lebenswerk im Streit endet. Volker Maag, Fachanwalt für Erbrecht und Familienrecht bei Schnell & Kollegen Rechtsanwälte, betreut in der Zweigstelle Rosenheim regelmäßig Selbstständige, die zu spät oder gar nicht vorgesorgt haben. Im Gespräch erklärt er, worauf Sie achten sollten, bevor es kompliziert wird.

Gründertalk: Herr Maag, viele Gründer schieben das Thema Testament vor sich her. Warum ist das ein Fehler?

Volker Maag: Weil das Erbrecht nicht wartet. Wenn kein Testament existiert, greift die gesetzliche Erbfolge, und die passt bei Selbstständigen häufig nicht zur betrieblichen Realität. Plötzlich sind Ehepartner, Kinder und unter Umständen weitere Verwandte gemeinsam Inhaber von Geschäftsanteilen. Eine solche Erbengemeinschaft muss gemeinsam entscheiden. In der Praxis heißt das oft, dass das Unternehmen handlungsunfähig ist, während die Erben streiten. Wer als Gründer nicht regelt, wer den Betrieb weiterführen soll, überlässt diese Entscheidung dem Zufall. Aus meiner täglichen Arbeit als Anwalt für Erbrecht weiß ich, wie oft genau dieser Zufall zum teuren Problem wird.

Gründertalk: Was ist der häufigste Irrtum, dem Sie in der Beratung begegnen?

Volker Maag: Der Glaube, das Berliner Testament sei die sichere Standardlösung. Für Unternehmer ist es meist ungeeignet. Wenn sich Ehepartner gegenseitig als Alleinerben einsetzen, können beim ersten Todesfall Pflichtteilsansprüche der Kinder entstehen. Diese Ansprüche sind grundsätzlich in Geld auszuzahlen, und zwar aus dem Nachlass, zu dem auch das Unternehmen gehört. Für einen jungen Betrieb kann das existenzbedrohend sein. Ich sehe immer wieder Fälle, in denen Betriebsvermögen kurzfristig liquidiert werden musste, nur um Pflichtteile zu bedienen.

Gründertalk: Ab welchem Punkt sollten Sie sich das Thema anschauen, schon bei der Gründung?

Volker Maag: Ja, spätestens dann. Der richtige Zeitpunkt ist der, an dem Sie eine Rechtsform wählen und Verträge unterschreiben. Der Gesellschaftsvertrag einer GmbH oder UG kann Nachfolgeklauseln enthalten, die im Ernstfall bestimmen, ob Ihre Anteile überhaupt vererblich sind oder eingezogen werden. Diese Klauseln müssen mit Ihrem Testament zusammenpassen. Tun sie das nicht, geht in der Regel die gesellschaftsvertragliche Regelung vor, und Ihr letzter Wille läuft ins Leere. Das gilt genauso für Ehe- und Erbverträge, wenn ein Partner ebenfalls im Betrieb tätig ist.

Gründertalk: Was gehört in eine belastbare Nachfolgeregelung für ein kleines Unternehmen?

Volker Maag: Drei Ebenen müssen aufeinander abgestimmt sein. Auf der gesellschaftsrechtlichen Ebene stellt sich die Frage, wer Nachfolger werden darf und zu welchem Wert Anteile übertragen werden. Auf der erbrechtlichen Ebene braucht es ein Testament oder einen Erbvertrag, der klar benennt, wer das Unternehmen fortführt und wie andere Erben abgefunden werden. Und schließlich die Vorsorgeebene, also eine Vorsorgevollmacht, damit im Krankheitsfall überhaupt jemand handlungsfähig ist. Ohne sie kann der Betrieb im Zweifel längere Zeit stillstehen, bis ein Betreuer bestellt ist.

Gründertalk: Ein häufiges Thema ist der Pflichtteil. Lässt sich der reduzieren?

Volker Maag: Vollständig ausschließen lässt er sich nur in engen Ausnahmefällen. Aber es gibt Gestaltungsspielräume. Ein notariell beurkundeter Pflichtteilsverzicht gegen Abfindung ist ein bewährtes Instrument, gerade in Patchwork-Konstellationen oder wenn ein Kind bereits zu Lebzeiten wesentliche Werte erhalten hat. Auch Schenkungen zu Lebzeiten können den Pflichtteilsergänzungsanspruch mindern. Hier gilt die Regelung des § 2325 BGB: Schenkungen werden innerhalb der ersten zehn Jahre vor dem Erbfall abschmelzend berücksichtigt, sodass sie mit zunehmendem Zeitabstand nur noch anteilig in die Berechnung einfließen. Wer früh plant, hat also mehr Optionen als jemand, der erst mit 70 anfängt.

Gründertalk: Wie oft sollten Sie ein bestehendes Testament überprüfen?

Volker Maag: Immer dann, wenn sich Lebens- oder Betriebsverhältnisse ändern. Heirat, Scheidung, Geburt eines Kindes, Aufnahme eines Gesellschafters, Umwandlung der Rechtsform, größere Investitionen. Jedes dieser Ereignisse kann eine Anpassung nötig machen. Als Faustregel: alle paar Jahre einmal draufschauen.

Gründertalk: Was raten Sie Gründern, die jetzt merken: Ich habe da eine Lücke?

Volker Maag: Nicht warten, aber auch nicht in Panik verfallen. Ein eigenhändiges Testament ist rechtlich wirksam und besser als gar keins, vorausgesetzt, es ist vollständig handschriftlich verfasst und eigenhändig unterschrieben; Ort und Datum sollten nach § 2247 BGB angegeben werden. Für alles, was Gesellschaftsanteile, größere Vermögen oder Patchwork-Familien betrifft, gehört die Regelung in fachanwaltliche Hand. Ein einziger Beratungstermin verhindert oft Streitigkeiten, die später erhebliche Summen kosten.




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